Aufgrund der Schwerpunkte der Kanzlei im Arbeitsrecht bin ich seit 2001 Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt im Arbeitsrecht und Zivilrecht
(jedoch ohne Miet-, Familien- oder Erbrecht).
Leider kann ich Ihnen an dieser Stelle keine pauschale Auskunft über die entstehenden Kosten geben, da einer individuellen Angelegenheit in der Regel ein ebenso individueller Gegenstandswert teils gesetzlich vorgegeben, teils von der Rechtsprechung entwickelt, zugeordnet ist. Nach diesem so genannten Gegenstandswert richten sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter weiterer Berücksichtigung des Inhalts und der Art der Tätigkeit, sofern es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, in der wertunabhängige Rahmengebühren entstehen (z.B: Sozialrecht). In Ihrem Fall individuell entstehende Kosten können daher nur im persönlichen Gespräch ermittelt werden.
Insbesondere im Arbeitsrecht empfiehlt sich stets eine Rechtsschutzversicherung, denn der Gesetzgeber hat für das erstinstanzliche Verfahren vor den Arbeitsgerichten eine besondere Kostenregelung vorgesehen.
Anders als im „normalen“, etwa Zivilrechtsverfahren, trägt der Unterlegene nicht auch die Kosten des „Siegers“ – insbesondere dessen Anwaltskosten. Gemäß § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) trägt jede Partei die ihr entstehenden Anwaltskosten in dem Verfahren vor den Arbeitsgerichten der ersten Instanz selbst – gleichgültig, wer verliert oder gewinnt. Dies ist erst in der zweiten Instanz bei dem Landesarbeitsgericht anders. Hier gilt die „normale“ Regelung, dass der Unterlegene die Kosten des Gerichts und neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten des Gegenanwalts trägt.
Ich übernehme über meine arbeitsrechtliche Praxis hinaus die Beratung und Vertretung in allgemein zivilrechtlichen Fragen. In den regelmäßig sehr spezifischen Beratungsaufgaben des Miet-, Familien- und Erbrechts schlage ich die Betreuung des Mandats durch einen einschlägig spezialisierten Kollegen vor.
Für Mandanten, die die Ihnen möglicherweise entstehenden Kosten eines Gerichtsverfahrens oder auch der vorherigen Beratung und außergerichtlichen Interessenwahrnehmung nicht tragen können, kommen die gesetzlich geregelten Möglichkeiten der Beratungshilfe (außergerichtlich) oder Prozesskostenhilfe (gerichtlich) in Betrach
Das Beratungshilfeantragsverfahren, d.h. die Prüfung ob Ihnen Beratungshilfe durch Übernahme pauschalierter Kosten des Rechtsanwalts durch die Landeskasse gewährt wird, ist durch die Amtsgerichte zu leisten.
Bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht erhalten Sie einen so genannten Beratungshilfeantrag, welchen Sie ausfüllen und mit den geforderten Belegen dort wieder einreichen können. Das Amtsgericht prüft sodann, ob unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse Beratungshilfe in Betracht kommt und erteilt Ihnen den so genannten „Berechtigungsschein“ für den Anwalt.
N text-blackehmen Sie mit diesem Berechtigungsschein sodann eine Beratung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch, ist gesichert, dass Ihnen Beratungshilfe auch zusteht und Ihnen Kosten in Höhe von lediglich 15,00 EUR in Rechnung gestellt werden können.
Gerne „beraten“ (einige wenige) Amtsgerichte den rechtssuchenden Bürger jedoch anders und verweisen darauf, dass der Rechtsanwalt den Antrag zu stellen hätte. Diese „Beratung“ ist unzutreffend. Die kostenlose Durchführung des Beratungshilfeantragsverfahrens ist nicht Sache der Rechtsanwälte, kann, aber muss nicht durch diese geleistet werden.
Zudem bringt ein nachträglicher Antrag durch den Rechtsanwalt, nachdem Sie bei diesem eine Beratung bereits in Anspruch genommen haben, die Gefahr mit sich, dass den Amtsgerichten nun Gründe einfallen, weshalb trotz ggf. ausreichender Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Gewährung von Beratungshilfe in der Sache Beratungshilfe nicht gewährt wird; etwa weil die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts „unnötig“ gewesen sein soll und und Sie die Angelegenheit (angeblich) auch selbst hätten regeln können.
Derartige nachfolgende Querelen und Auseinandersetzungen, ggf. gerichtliche Verfahren (Beschwerdeverfahren) zur Durchsetzung Ihres Beratungshilfeanspruchs, können Sie vermeiden, wenn sie von vornherein den Antrag beim Amtsgericht stellen und dort einen Ihnen zustehenden Berechtigungsschein im Rahmen der Beratungshilfe verlangen und erst mit diesem den Anwalt sodann aufsuchen.
Angesichts dieser Unsicherheiten für den Mandanten empfehle ich, den Beratungshilfeantrag vor einer hiesigen Beratung und Interessenwahrnehmung beim Amtsgericht zu stellen und dort einen Berechtigungsschein zu erlangen – dies insbesondere im Interesse des Mandanten, um nachfolgende Auseinandersetzungen mit dem Amtsgericht um die Gewährung der Beratungshilfe zu vermeiden, wenn Anwaltsgebühren bereits entstanden sind.
Anders ist dies im Fall gerichtlicher Verfahren.
Der Prozesskostenhilfeantrag, d.h. der Antrag auf Übernahme der eigenen Rechtsanwaltskosten und der Kosten des Gerichts wird, sofern dies für Sie in Betracht kommt, durch mich gestellt.
Der Ihnen zustehende Rechtsschutz und die anwaltliche Tätigkeit werden durch die Inanspruchnahme von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in keiner Weise eingeschränkt.
Besonders als Arbeitgeber empfiehlt es sich, im Falle des beabsichtigten Abschlusses befristeter Arbeitsverträge, vorgesehener Kündigungen oder Abmahnungen – insbesondere bei Bestehen eines Betriebsrates – frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Gerade im Kündigungsprozess kann eine hinreichende Vorbereitung in Betrieben mit bestehendem Betriebsrat streitentscheidend sein, da Kündigungsgründe, welche vor Ausspruch der Kündigung dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden sind, oder seien es auch nur einzelne Daten, welche in der Betriebsratsanhörung nicht enthalten waren, im Kündigungsschutzprozess kaum mehr nachgeschoben werden können.
Auch der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ist vor dem Hintergrund einer sich ständig ändernden Rechtsprechung mitunter problematisch und erfordert sinnvollerweise vorherige anwaltliche Beratung, um nicht am Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses erkennen zu müssen, dass die Befristung „nicht hält“ und der Arbeitnehmer unbefristet zu beschäftigen ist.
Selbst Abmahnungen sind durchaus risikobehaftet. Abmahnungen dienen in der Regel der Ermahnung des Arbeitnehmers und bereiten – sollte sich der Arbeitnehmer nicht bessern – eine in der Regel verhaltensbedingte Kündigung vor.
Da wirksame Abmahnungen in diesem Fall Voraussetzung für die Wirksamkeit einer nachfolgenden verhaltensbedingten Kündigung sind, kann die Kündigung im Prozess schon daran scheitern, dass vorherige Abmahnungen, welche in einem solchen Fall auch Monate oder auch ein bis zwei Jahre zurückliegen können, sich im Prozess als formal oder inhaltlich nicht wirksam herausstellen, so dass die gesamte Kündigung damit unwirksam wird.
Eine vorbereitende anwaltliche Beratung und Begleitung, bevor arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, hätte in vielen Fällen, in denen Arbeitgeber erst im Nachhinein – wenn der Arbeitnehmer sich gerichtlich zur Wehr setzt – einen Anwalt beauftragen, die Angelegenheit „retten“ können, da hier vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Nichts ist in diesem Zusammenhang ärgerlicher, als dann in einem nachfolgenden Prozess zu erkennen, dass man als Arbeitgeber zwar in der Sache Recht hätte, die Kündigung/Befristung/Abmahnung/ arbeitsrechtliche Maßnahme jedoch an Formfehlern oder deshalb, weil zu beteiligende Stellen/ Behörden (Betriebsrat/Gewerbeaufsichtsamt/Integrationsamt etc.) formal nicht hinreichend beteiligt worden sind, scheitert.
Sollten Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, beachten Sie bitte unbedingt, dass Sie diese in der Regel – von wenigen Ausnahmen abgesehen – innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung durch Klage bei dem Arbeitsgericht angreifen müssen, wenn Sie sich gegen diese zur Wehr setzen wollen.
Nach Ablauf der Klagefrist – sollte es sich nicht um einen der wenigen Fälle handeln, welche außerhalb dieser Frist noch angegriffen werden können und sollte eine nachträgliche Zulassung der Klage, etwa weil Sie aus besonderen Gründen ohne Ihr Verschulden gehindert gewesen sind, die Klage rechtzeitig einzureichen, nicht in Betracht kommen – gilt die Kündigung kraft Gesetzes gemäß § 7 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) als rechtswirksam, auch wenn sie dies bei einer gerichtlichen Überprüfung nicht gewesen wäre.
Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, es nicht darauf ankommen zu lassen, sondern im Falle einer Kündigung frühzeitig innerhalb der Frist einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Die weit verbreitete Überzeugung, einem gekündigten Arbeitnehmer stehe in jedem Fall eine Abfindung zu, ist nicht zutreffend.
Nur unter engen und ganz bestimmten Voraussetzungen besteht einmal ein einklagbarer Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Abfindung im Rahmen einer Kündigung. Die übrigen „Abfindungsfälle“ werden im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens (oder außergerichtlich) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. deren bevollmächtigten Rechtsanwälten ausgehandelt.
Ein solcher Abfindungsvergleich, mit dem der Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Abfindung oder sonstiger Leistungen verpflichtet, der Arbeitnehmer demgegenüber die Wirksamkeit der Kündigung anerkennt, hat auf der Arbeitgeberseite den Vorteil einer schnellen Rechtssicherheit hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem möglicherweise sonst langjährigen Verfahren und bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, ein infolge der Kündigung möglicherweise belastetes und nicht mehr gewolltes Arbeitsverhältnis wenigstens unter Zahlung einer Abfindung aufzugeben, welche sie ansonsten im Falle einer möglichen gerichtlichen Feststellung der Wirksamkeit oder einer kampflosen Hinnahme der Kündigung nicht erhalten würden.
Gleiches gilt nicht nur im Falle einer Kündigung, sondern auch für den Fall der Befristung von Arbeitsverhältnissen.
Auch wenn Sie nicht in das Arbeitsverhältnis zurückkehren wollen, lohnt sich die Bekämpfung der Kündigung daher häufig schon deshalb, weil hierdurch eine Abfindung erreicht werden kann, welche Sie ansonsten nicht erhalten würden. Auch kommen in diesem Rahmen vielfältige weitere Möglichkeiten einer Einigung in Betracht, wie z.B. das Hinausschieben der Kündigungsfrist und/oder bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.